Schulfrei bei Sturm

Rheinland-Pfalz

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zitiert einen Passus aus der Übergreifenden Schulordnung (§ 33, Abs. 5). „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat (§ 40 Abs. 5 Nr. 8 SchulG) und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler.“

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