Dürfen Schüler bei Sturmwarnung zuhause bleiben? Dieser Frage ging das Themenportal www.sturmschäden.org nach und befragte die zuständigen Ministerien der Länder. Ergebnis: Trotz unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen wird das Thema pragmatisch und bürgernah gehandhabt.
Bei Sturmwarnungen stellen sich Eltern immer wieder die gleiche Frage: Soll ich meine Kinder zur Schule schicken oder dürfen diese zuhause bleiben. Das Themenportal www.sturmschäden.org befragte die in Schulfragen zuständigen Bildungs- bzw. Kultusministerien der Länder. Wie nicht anders zu erwarten gibt es auch zu diesem Thema in allen Bundesländern unterschiedliche Vorschriften und Erlasse. Allerdings kann generell nach drei verschiedene Vorgehens- und Verfahrensweisen unterschieden werden:
- Einige Länder, darunter Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz und das Saarland, überlassen es grundsätzlich den Eltern, ob sie ihren Kindern den Weg zur Schule zumuten oder nicht. Selbstverständlich muss die Wetterlage dies rechtfertigen. Außerdem wird von den Eltern erwartet, dass sie das Fernbleiben vom Unterricht unverzüglich, am besten telefonisch, der Schule mitteilen.
- In anderen Bundesländern liegt die Entscheidung, ob schulfrei oder nicht, bei den einzelnen Schulen. So dürfen beispielweise in Sachsen und Hessen die Schulen selbst entscheiden, ob Unterricht stattfindet oder nicht. Dies wird den Eltern rechtzeitig und in geeigneter Weise mitgeteilt. Gebräuchlich sind Telefonketten und/oder Radiodurchsagen.
- Manche Länder wie Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt delegieren die Entscheidung an die Schulträger oder die Verwaltung. Diese beschließen auf lokaler oder regionaler Ebene entsprechende Maßnahmen. Auch in diesem Falle findet die Benachrichtigung der Betroffenen meist über Radiodurchsagen statt.
„Trotz des Vorschriftengemenges wird die Frage ‚Schulfrei bei Sturm‘ in Deutschland erfreulicherweise sehr pragmatisch und letzten Endes bürgernah gehandhabt“, berichtet Josef Schneider, Chefredakteur des Themenportals sturmschäden.org. „Unsere entsprechenden Nachfragen bei den zuständigen Ministerien ergaben, dass bei extremen Witterungsverhältnissen – also nicht nur bei Orkan sondern auch bei starken Schneeverwehungen, Hochwasser u.a. – letzten Endes immer die Erziehungsberechtigten darüber entscheiden dürfen, ob ihren Kindern der Schulweg zuzumuten ist oder nicht.“ Hauptsache ist, dass das Fernbleiben der Schule zeitnah gemeldet wird. Denn diese sind in der Regel besetzt: Lehrerinnen und Lehrer sind nämlich auch bei Sturm dazu verpflichtet ihren Dienst zu versehen, es sei denn, sie sind durch höhere Gewalt am Erreichen der Schule gehindert.