Schulfrei bei Sturm

Hamburg

Die sturmerprobten Hanseaten haben in ihrem Hamburger Schulrecht entsprechende gesetzliche Regelungen formuliert, die praxisnaher nicht sein könnten.

Zitat:

Schulbetrieb bei extremen Witterungsverhältnissen (Hamburg)

Vom 21. Februar 1991 (Hamburg, MBlSchul 1991 S. 5)
Bei extremen Witterungsverhältnissen (z. B. Orkan, starke Schneeverwehungen, Hochwasser) können auf dem Schulweg besondere Gefahren auftreten. Ob der Schulweg unter den jeweiligen Gegebenheiten noch zumutbar ist, wird im Einzelfall unterschiedlich zu bewerten sein (z. B. Alter der Schülerin/des Schülers, Länge und Beschaffenheit des Schulweges, Art und Stärke der Witterungseinflüsse). Sofern von der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung oder von anderen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde usw.) nicht ausdrücklich besondere Anordnungen getroffen werden, gelten im Falle extremer Witterungsverhältnisse die nachfolgenden Regelungen:

  1. Die Schulen bieten auch bei extremen Witterungsverhältnissen grundsätzlich planmäßigen Unterricht an. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, daß Schülerinnen oder Schüler – vor allem der jüngeren Jahrgänge -, die zum Unterricht erscheinen, mindestens so lange von der Schule betreut werden, wie Unterricht vorgesehen ist, bis sie abgeholt werden bzw. eine Aufnahme im Elternhaus oder bei einer Ersatzadresse gewährleistet ist.
  2. Lehrerinnen und Lehrer versehen auch bei extremen Witterungsverhältnissen ihren Dienst in der Schule, es sei denn, sie sind durch höhere Gewalt am Erreichen der Schule gehindert. Dies gilt auch, wenn das Amt für Schule in besonderen Fällen Unterrichtsausfall anordnet. Bei Unterrichtsausfall erfüllt das Lehrerkollegium andere schulische Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung.
  3. Die Erziehungsberechtigten entscheiden grundsätzlich in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind der Schulweg zuzumuten ist. Schulversäumnisse aus offensichtlich witterungsbedingten Anlässen sind zwingende Gründe im Sinne von Nr. 14 Abs. 1 der Schulordnung.1)
  4. Sofern es die Situation erfordert, gibt die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung besondere Verhaltenshinweise oder ordnet unterrichtsfrei an. Hinweise bzw. Anordnungen werden so rechtzeitig wie möglich, vornehmlich über die Rundfunksender NDR 2, Radio Hamburg, Radio Schleswig-Holstein oder in anderer geeigneter Weise (z. B. mit „Schneeball-System“) bekanntgegeben.
  5. Für die Behindertenbeförderung können bei extremen Witterungsverhältnissen besondere Regelungen erforderlich werden. Entsprechende Maßnahmen werden von der BSJB – V 255 – unmittelbar mit den betroffenen Einrichtungen und der Polizei abgestimmt und ggf. im Rahmen der Verkehrsmitteilungen der Rundfunksender bekanntgegeben.
  6. Die Erziehungsberechtigten sind über die vorstehenden Regelungen in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise (z. B. auf Elternabenden) zu informieren.
  7. Die Richtlinien über den Schulbetrieb bei großer Hitze bleiben unberührt.2)

1) wird überarbeitet; nicht aufgenommen.
2) Die Richtlinien über den Schulbetrieb bei großer Hitze wurden am 30.04.1997 aufgehoben, vgl. MBlSchul 1997 S. 15.

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